Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Leistung aus Mitteln der Vertrauensschadenvorsorge ist, dass ein Vertrauensschaden vorliegt. Dies gilt sowohl für eine Leistung aus der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer/-kasse als Pflichtversicherung, als auch für Leistungen aus der Excedentenversicherung des Fonds oder aus dem Fondsvermögen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Ein Vertrauensschaden ist gegeben, wenn ein Notar in Ausübung seiner Berufstätigkeit einem Dritten durch direkt vorsätzliche Handlungen einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz er nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist. Der Notar muss wissentlich und willentlich (mit dolus directus) gegen seine Amtspflichten verstoßen haben. Voraussetzung ist, dass der Notar seine Amtspflicht gekannt hat und bewusst davon abgewichen ist, ohne dass die Zufügung des Schadens vom Vorsatz umfasst sein muss. Für fahrlässige oder bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen hat dagegen der Haftpflichtversicherer des Notars einzustehen.

Nach § 4 der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern und -kassen, denen eine gleichlautende Regelung im Excedentenvertrag des Notarversicherungsfonds entspricht, ist eine Versicherungsleistung für Schäden ausgeschlossen, die dem Versicherer später als vier Jahre nach Verursachung gemeldet werden.

Zudem gilt für alle Regulierungsmöglichkeiten der Vertrauensschadenvorsorge, dass zuerst der Notar selbst in Anspruch zu nehmen ist, der von den Folgen einer bewusst begangenen Amtspflichtverletzung nicht entlastet werden soll. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten müssen ausgeschöpft werden, bevor eine Leistung aus Mitteln der Vertrauensschadenvorsorge erbracht werden kann.