Allgemein
Der Notarversicherungsfonds koordiniert und betreut als zentrale Institution das von den Notarkammern unterhaltene System der Vertrauensschadenvorsorge. Das Vertrauensschadenvorsorgesystem ist dreigeteilt. Es besteht aus:
- der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer/-kasse (Pflichtversicherung);
- der Excedentenversicherung des Fonds (freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch); sowie
- dem Fondsvermögen (freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch).
Auf der ersten Stufe unterhält die Notarkammer/-kasse die Vertrauensschadenversicherung gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO, um Schäden regulieren zu können, die durch wissentliche Amtspflichtverletzungen verursacht wurden und von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Notar kann sich selbst nicht gegen wissentliche Pflichtverletzungen versichern. In den Vertrauensschadenversicherungsverträgen beträgt die Versicherungssumme im einzelnen Schadenfall bis zu € 260.000,00 und geht damit über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme von € 250.000,00 hinaus. Die Jahreshöchstleistung in den Vertrauensschadenversicherungsverträgen ist gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BNotO auf den vierfachen Betrag der Versicherungssumme im einzelnen Schadenfall begrenzt. Damit können je Notar und Jahr bis zu vier Versicherungsfälle in Höhe der maximalen Versicherungssumme reguliert werden.
Daneben unterhalten die Notarkammern über den Fonds freiwillig eine sogenannte Excedentenversicherung. Diese Versicherung erhöht nicht die Höchstleistung aus der Vertrauensschadenversicherung, sondern die Zahl der versicherten Fälle. Mit einer Jahreshöchstleistung von € 5.200.000,00 können aus dieser Versicherung bis zu zwanzig weitere Vertrauensschadenversicherungsfälle zu € 260.000,00 reguliert werden.
Schließlich kann der Notarversicherungsfonds nach Ausschöpfung der Versicherungssummen aus den Vertrauensschadenversicherungen bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Leistungen aus eigenem Vermögen erbringen. Der Fonds erbringt Leistungen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und ihm nach seiner Zweckbestimmung, über Ehre und Ansehen der Notare zu wachen, eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint.