Geschichte des Vorsorgesystems

Das Erste Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 07.08.1981 erlegte den Notarkammern den Unterhalt einer Vertrauensschadenversicherung als Pflichtaufgabe auf. Daher vereinbarten alle Notarkammern der Bundesrepublik Deutschland zum 01.09.1981 die Errichtung und Unterhaltung eines Vertrauensschadenfonds, um die Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern zu ergänzen. Damit brachten zum ersten Mal die Angehörigen eines Berufsstands solidarisch Mittel auf, um Schäden durch ein vorsätzliches Handeln eines Berufsangehörigen abzudecken. Das Fondsvermögen betrug zunächst DM 7 Mio. Der Fonds leistete bei Vertrauensschäden in Härtefällen Hilfe an Privatpersonen, wenn die Deckung aus der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer ausgeschöpft war.

Kreditinstitute waren als Leistungsempfänger zunächst nicht einbezogen. Am 12.12.1987 vereinbarten die Notarkammern deshalb rückwirkend zum 01.01.1987 eine Änderung des Fondsstatuts, um den Kreis der Leistungsempfänger zu erweitern. Damit ging eine - von den Notaren getragene - Erhöhung des Fondsvermögens auf DM 25 Mio. durch die Notarkammern einher. Gleichzeitig legte das Statut ein Mindestvermögen von DM 15 Mio. fest.

Zum 01.01.1991 traten die in den neuen Bundesländern gebildeten fünf Notarkammern dem Notarversicherungsfonds bei. Zeitgleich vereinbarten die Notarkammern, das Höchstvermögen des Fonds auf DM 30 Mio. und das Mindestvermögen schrittweise auf DM 20 Mio. anzuheben. Am 05.06.2000 hoben die Notarkammern die Höchstgrenze von DM 30 Mio. auf und legten nur noch ein Mindestvermögen fest, das seit dem 01.01.2002 € 10,3 Mio. beträgt.

Zum 01.09.2007 übernahm der Notarversicherungsfonds die Betreuung des Gruppen-Haftpflichtversicherungsvertrags der Ländernotarkasse gem. § 113 Abs. 3 Nr. 3 BNotO für die Notare in den Bezirken der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Seit dem 01.01.2018 übernimmt der Notarversicherungsfonds im Bereich der Gruppenanschlussversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO für die Notarkammern neben der sonstigen Vertragsbetreuung die Schadenmeldungen zum Versicherungsvertrag.